Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 101
§ 101 – Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen
(1) Die Angehörigen (§ 15) eines Beteiligten können die Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte über ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind oder die Auskunftspflicht für einen Beteiligten zu erfüllen haben. Die Angehörigen sind über das Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben ferner das Recht, die Beeidigung ihrer Auskunft zu verweigern. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Angehörige eines Beteiligten können Auskunft verweigern, wenn sie nicht selbst betroffen sind.
- Sie müssen über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung informiert werden.
- Diese Information muss dokumentiert werden.
- Angehörige können auch die Beeidigung ihrer Auskunft verweigern.
- Die Regelungen zur Auskunftsverweigerung gelten auch für die Beeidigung.